Landesvorhaltung - Aufgabe des Landes nach §5 LBKG
Zur Erfüllung seiner zentralen Aufgaben im Brandschutz, der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz hat das Land auf der Grundlage der vorbereitenden Maßnahmen der kommunalen Aufgabenträger sowie aufgrund der Gefährdungsabschätzung des Bundes für den Katastrophenschutz notwendige Ausrüstungen und Einrichtungen bereitzuhalten sowie zentrale Landeseinheiten aufzustellen, soweit dies über die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht; zur Aufstellung dieser zentralen Landeseinheiten kann das Land die Einheiten und Einrichtungen der kommunalen Aufgabenträger nutzen; in besonderen Fällen kann im überörtlichen Brandschutz und in der überörtlichen allgemeinen Hilfe eine Landesvorhaltung erfolgen, soweit dies über die Aufgaben der kommunalen Aufgabenträger hinausgeht.